Einreichung eines Gesetzentwurfs zur elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmen

Der luxemburgische Finanzminister Gilles Roth hat am 30. Juli 2026 einen Gesetzentwurf eingereicht, der darauf abzielt, die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung – derzeit gültig für öffentliche Aufträge und Konzessionsverträge – auf nationale Handelsgeschäfte zwischen in Luxemburg ansässigen Unternehmen auszuweiten.

Es handelt sich um den Gesetzentwurf Nr. 8815, der folgende Gesetze ändert:
1° das Gesetz vom 16. Mai 2019 über die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen öffentlicher Aufträge und Konzessionsverträge;
2° das geänderte Gesetz vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer, zur Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025, die die Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der an das digitale Zeitalter angepassten MWSt-Regeln ändert.

Der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung des Regierungsrats vom 17. Juli 2026 gebilligt.

Der Entwurf sieht insbesondere vor:

  • Ab dem 1. Januar 2028 für alle luxemburgischen Unternehmen: eine Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen;
  • Ab dem 1. Juli 2028 für große und mittlere luxemburgische Unternehmen und ab dem 1. Januar 2029 für alle Unternehmen: eine Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen;
  • die Wiedernutzung des bereits für öffentliche Aufträge genutzten gemeinsamen Peppol-Liefernetzwerks;
  • unter bestimmten Bedingungen die Bereitstellung alternativer technischer Lösungen für Unternehmen – ähnlich den bereits im Rahmen öffentlicher Aufträge bestehenden – zur Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen sowie eine neue Art alternativer technischer Lösung für den Empfang.
     

Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, luxemburgische Unternehmen rechtzeitig und angemessen auf die Verpflichtungen der EU-Richtlinie ViDA (VAT in the Digital Age) vorzubereiten, die seit dem 14. April 2025 in Kraft ist. Die Richtlinie sieht vor, dass ab dem Stichtag 1. Juli 2030 für alle grenzüberschreitenden Transaktionen in der EU alle Unternehmen verpflichtet sind:

  1. ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen;
  2. elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten;
  3. ihre deklaratorischen Pflichten – also die Echtzeit- oder quasi-Echtzeit-Meldung von MWSt-Daten – digital und auf Basis der übermittelten elektronischen Rechnungen zu erfüllen.
     

Wir werden Sie über dieses Webportal über etwaige wesentliche Änderungen des Gesetzestextes informieren.
 

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